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Allgemeine Informationen
Freie Kaminkehrerwahl
Freie Kaminkehrer Wahl
Das Schornsteinfegermonopol ist seit 2008 in Deutschland gelockert. Ab 2013 dürfen nicht nur Kaminkehrer aus der EU, sondern auch deutsche Kaminkehrer in ganz Deutschland ihre Dienstleistungen anbieten. Verbraucher können nun ihren Kaminkehrer frei wählen und sind nicht mehr an den zuständigen Bezirkskaminkehrer gebunden.
Welche Arbeiten betrifft die freie Kaminkehrer Wahl?
Allerdings dürfen nicht alle Aufgaben, die vom Kaminkehrer übernommen werden, nun an einen freien Kaminkehrer übertragen werden. Nach wie vor bleibt ein Teil der Aufgaben beim Bezirkkaminkehrer. Zu diesen Aufgaben gehört zum Beispiel die Inbetriebnahme neuer Feuerstätten und die Feuerstättenschau, die zwei Mal innerhalb von sieben Jahren, also alle dreieinhalb Jahre, stattfinden muss.
Der Feuerstättenbescheid
Feuerstättenbescheid
Im Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, SchfHwG) finden sich in Teil 1, Kapital 3, § 14 Ausführungen zu „Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“.
Inhalt der Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau ist im Prinzip eine Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Haus. Dabei werden auch die dazu gehörenden Abgasanlagen, Ofenrohre, Schornsteine oder auch Zuluftleitungen begutachtet. Diese Begutachtung wird durchgeführt, um Schäden oder Mängel frühzeitig zu erkennen und so dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage sicher betrieben werden kann. Deshalb werden alle Feuerungsanlagen in der Feuerstättenschau berücksichtigt, also auch diejenigen, die nicht regelmäßig überprüft oder gereinigt werden. Auch die Daten zu den Feuerstätten (Alter der Heizung, Staubemissionen und Ähnliches) werden notiert. Außerdem umfasst die Feuerstättenschau auch Ausstiegsluken, Sicherheitseinrichtungen für den Schornsteinfeger auf dem Dach wie Laufbohlen oder auch Leitern.
Intervalle
Bis 2013 wurde die Feuerstättenschau alle fünf Jahre durchgeführt. Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wurden die Zeiträume verkürzt. Dann muss in sieben Jahren (die Dauer, für die ein Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt wird) zwei Mal eine Feuerstättenschau erfolgen und zwar in einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Jahren. („Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.“) Eine neue Feuerstättenschau muss unabhängig von diesen Intervallen immer dann erfolgen, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben.
Was steht im Feuerstättenbescheid?
Auf der Basis der bei der Feuerstättenschau erhaltenen Daten listet der Bezirksschornsteinfeger im Feuerstättenbescheid in einer Tabelle übersichtlich auf, welche Arbeiten an welcher Feuerungsanlage in welchen Zeiträumen von einem Schornsteinfeger durchgeführt werden müssen. Diese Angaben sind für den Hauseigentümer verbindlich.
- In Spalte 1 werden die Feuerungsanlagen durchnummeriert aufgeführt (zum Beispiel: Gas-Heizkessel oder Kaminofen, Abgasleitung für …)
- Spalte 2 enthält die Termine, zu denen spätestens die Aufgaben des Schornsteinfegers durchgeführt werden sollen.
- In Spalte 3 schließlich sind die durchzuführenden Aufgaben enthalten, zum Beispiel Reinigung oder Überprüfung oder Messung, mit Verweis auf die entsprechenden Verordnungen.
Warum ist der Feuerstättenbescheid notwendig?
Der Feuerstättenbescheid bildet die Grundlage, anhand derer freie Schornsteinfeger die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen. Die fristgemäße Durchführung muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf einem Formblatt schriftlich nachgewiesen werden.
Kosten für den Feuerstättenbescheid
Die Kosten für den Feuerstättenbescheid sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO festgesetzt. Die KÜO enthält Arbeitswerte, die je nach Bundesland zwischen 1,07 Euro und 1,37 Euro incl. MwSt. kosten. Danach kostet die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids für bis zu drei Feuerstätten 10 Arbeitswerte, also zwischen 10,70 Euro und 13,70 Euro, bei für mehr als drei Feuerstätten kommen je 2,0 für jede zusätzliche Feuerstätte hinzu, also 2,14 bis 2,74 Euro. Ein Feuerstättenbescheid kostet aber maximal 30 Arbeitswerte je Bescheid, also zwischen 32,10 Euro und 41,10 Euro. Hinzu kommen allerdings die Kosten für die Feuerstättenschau: 1 Arbeitswert je Meter Abgasleitung und pro Feuerstätte 3,1 Arbeitswerte.
Wann kommt der Kaminkehrer?
Wann kommt der Kaminkehrer?
Die Intervalle, in denen der Kaminkehrer für Kehrungen, Überprüfungen und Messungen ins Haus kommt, richten sich einerseits nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), andererseits nach der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)“.
Worin liegen die Unterschiede?
Die Vorschriften unterscheiden sich erheblich danach, ob der Kaminkehrer zum Kehren kommt oder für eine Sicherheitsüberprüfung, bei der der Kohlenmonoxidgehalt und der freie Abzug aller Abgase kontrolliert werden. Diese Punkte sind in der KÜO geregelt. Die BImSchV regelt dagegen die Fristen für die Umweltschutzmessungen, bei denen es um Wärmeverlust, Rußmengen oder Ölrückstände geht, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Außerdem hängen die Fristen von der jeweiligen Feuerungsanlage und dem Brennstoff ab.
Hinweis
Für die Einhaltung dieser Fristen sind die Hauseigentümer verantwortlich!
Darüber hinaus kommt der Bezirksschornsteinfeger zwei Mal innerhalb von sieben Jahren zur sogenannten Feuerstättenschau.
Fristen für Kehrungen nach der KÜO
In der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung sind die folgenden Fristen für Kehrungen festgelegt.
Anlage für feste Brennstoffe (Holz, Pellets, Kohle) | Beispiele | Kehrungen pro Jahr |
ganzjährig benutzte Feuerstätte | Heizkessel mit Warmwasserbereitung | vier Mal jährlich |
während der Heizperiode regelmäßig genutzt | Kachelofen | drei Mal jährlich |
Holzpellets, Verbrennung mit geringen Rückständen | Pelletheizung | zwei Mal jährlich |
Blockheizkraftwerk | zwei Mal jährlich | |
nicht regelmäßig genutzt | Kaminofen, offener Kamin | zwei Mal jährlich |
gelegentlich genutzt | dto. (Nutzung nicht öfter als zwei Mal pro Woche) | ein Mal jährlich |
nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte |
Heizkessel | ein Mal jährlich |
Anlage für flüssige Brennstoffe (Öl) | Beispiele | Kehrungen pro Jahr |
regelmäßig benutzte Feuerstätte | Ölheizkessel Ölofen | drei Mal jährlich |
nicht regelmäßig benutzt | Ölkessel/Ölofen | zwei Mal jährlich |
gelegentlich benutzt | dto. | ein Mal jährlich |
Fristen für die Überprüfungen nach der KÜO
In der Kehr- und Überprüfungsordnung sind ebenfalls die Intervalle für die Sicherheitsüberprüfungen festgesetzt.
Anlage für feste Brennstoffe | Beispiel | Überprüfungsfristen |
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | Abgasrohre Kamin, Kachelofen | ein Mal pro Jahr |
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | unbenutzter Kamin oder Kachelofen | ein Mal pro Jahr |
Anlage für flüssige Brennstoffe | Beispiel | Überprüfungsfristen |
Abgasanlagen für Ölöfen, Ölkessel (egal, ob regelmäßig oder nur gelegentlich genutzt) | ein Mal im Jahr | |
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | Ölheizung, Ölofen | ein Mal im Jahr |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | ein Mal im Jahr | |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte für schwefelarmes Heizöl an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte | Brennwerttherme und schwefelarmes Heizöl | ein Mal alle zwei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | ein Mal alle drei Jahre | |
ortsfeste Netzersatzanlage | Notstromaggregat | ein Mal alle drei Jahre |
Anlage für gasförmige Brennstoffe | Beispiele | Überprüfungsfristen |
raumluftabhängige Feuerstätte | Gaskessel | ein Mal im Jahr |
raumluftunabhängige Feuerstätte | Gaskessel | ein Mal alle zwei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | ein Mal alle drei Jahre | |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | bestimmte Brennwertthermen | ein Mal alle zwei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | ein Mal alle drei Jahre | |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | ein Mal alle zwei Jahre |
Fristen für die Messungen nach der BImSchV
feste Brennstoffe | Messfrist | |
Steinkohle, Holz, Pellets etc. | alle zwei Jahre | |
flüssige Brennstoffe | Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre | Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
nicht ausschließlich schwefelarmes Heizöl | ein Mal in zwei Jahren | ein Mal in drei Jahren |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | ein Mal in fünf Jahren | ein Mal in fünf Jahren |
ausschließlich schwefelarmes Heizöl | ein Mal in zwei Jahren | ein Mal in drei Jahren |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | ein Mal in fünf Jahren | ein Mal in fünf Jahren |
gasförmige Brennstoffe | Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre | Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
raumluftabhängig (ohne Brennwertnutzung) | alle zwei Jahre | alle drei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | alle fünf Jahre | alle fünf Jahre |
raumluftunabhängig (ohne Brennwertnutzung) | alle zwei Jahre | alle drei Jahre |
dto. mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | alle fünf Jahre | alle fünf Jahre |
Gasfeuerung mit Brennwerttechnik | keine Messung | keine Messung |
Anschrift
Fa. Wald & Wiese
Stefan Grunwald-Wiese
Kaminkehrermeisterbetrieb
Truderinger Str. 271B
81825 München
Tel.: +49 (0)89 / 12 223 80 – 90
Fax: +49 (0)89 / 12 223 80 – 91
E-Mail: info@wald-und-wiese.net