Häufig gestellte Fragen


Die Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kehr,- Mess- und Überprüfungsarbeiten liegt nun beim Eigentümer.

Das bedeutet, der Hauseigentümer muss die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten veranlassen. Was wann zu Kehren, zu Messen oder zu Überprüfen ist, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen.
Selbstverständlich werden wir Sie auch zukünftig daran erinnern, dass in Ihrem Grundstück/Räumen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind.

Zur Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeinsparung ist es notwendig, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der Eigentümer kontrolliert wird. Diese Kontrolle den staatlichen Behörden zu übertragen, würde dort den Aufbau einer Bürokratie verlangen.
Wie nach bisherigem Recht soll deshalb stattdessen die Kontrolle durch beliehene Unternehmer erfolgen. Hierfür ist es erforderlich, Bezirke beizubehalten.

Im Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) an Ihren Feuerungsanlagen ausgeführt werden müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind.

Ihr Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Über die Festlegungen werden Sie durch den Feuerstättenbescheid informiert. Im Prinzip ist der Feuerstättenbescheid ein Zeitplan für die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führen zweimal im Vergabezeitraum eine Feuerstättenschau durch.
Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Denn viele Länder sehen in ihren Landesbauordnungen bei bestimmten Anlagen keine Pflicht zur Bauabnahme mehr vor.
Derzeit sieht der Bezirksschornsteinfegermeister in der Regel bei jedem Besuch, ob Änderungen an Anlagen erfolgt sind, Mängel vorliegen etc. Faktisch findet derzeit bei jedem Besuch eine mit der Feuerstättenschau vergleichbare Besichtigung statt. Gleichzeitig ermöglicht die Feuerstättenschau, die Eigentümer auf unbürokratische Art über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren sowie über die Termine, bis zu denen diese jeweils ausgeführt werden müssen.

Durch den Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Räumen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach den jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnungen von Bund und Land sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG). Dabei muss der Feuerstättenbescheid die Anlage und die daran auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten so bestimmt beschreiben, dass für Dritte eindeutig klar wird, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen ausgeführt werden müssen. Für den Feuerstättenbescheid gibt es kein bundesweit einheitliches Formular, aber einige Bundesländer entwerfen Formulare dafür.
Gehört ein Objekt mit mehreren Nutzungseinheiten einem Eigentümer, ist nur ein Feuerstättenbescheid an den Eigentümer zu richten, auch wenn das Objekt mehrere Anlagen aufweist. Besitzt ein Eigentümer mehrere Grundstücke, ist jeweils ein gesonderter Bescheid zu erlassen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Feuerstättenbescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h. an den Verwalter, zu richten (§§ 10 Abs. 6, 27 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz), wenn die Anlage sich auf die Räume der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erstreckt. Sofern sich bei Wohnungseigentum eine Anlage jedoch nur auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers erstreckt, ist insofern ein (ggf. zusätzlicher) Feuerstättenbescheid an diesen Wohnungseigentümer zu richten. Entsprechendes gilt auch für andere Grundstücks- und Anlagengemeinschaften.

Wenn Sie den für Ihr Grundstück (Haus) zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen sie keine Fristen beachten.

Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes ergeben sich die von Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen.

Sind Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls nachzuweisen.

Wenn der Hauseigentümer die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen hat, setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer nochmals fest, welche Arbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an. Beklagter bei einer Klage gegen diesen Zweitbescheid ist die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Falls der Eigentümer die im Zweitbescheid festgesetzte Verpflichtung, Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht (fristgemäß) erfüllt, beauftragt die zuständige Behörde den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Vornahme der Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Zutritt zu gestatten. Die Behörde erhebt für die Ausführung der Ersatzvornahme Kosten von dem Eigentümer. Die Höhe der Kosten richtet sich nach allgemeinem Verwaltungskostenrecht. Anhaltspunkte für die Höhe sind die in der KÜO festgelegten Gebühren.

Durch die Einführung des Schornsteinfegerregisters wird den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde ermöglicht, schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf und wer zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen Bezirk bestellt ist.
Das Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt. Das bundeseinheitliche Register ist notwendig, weil Eigentümern ermöglicht werden muss, festzustellen, ob ein Betrieb oder ein Dienstleistungserbringer, der Schornsteinfegerarbeiten anbietet, auch tatsächlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt ist. Bei der Beauftragung eines nicht berechtigten Betriebes wären die Eigentümerpflichten nicht erfüllt. Die Eigentümer müssten die Arbeiten durch einen handwerksrechtlich berechtigten Betrieb erneut durchführen lassen. Es ist deshalb für die Eigentümer sehr wichtig, vor Beauftragung eines Betriebs zunächst zu prüfen, ob dieser zur Durchführung der Arbeiten überhaupt berechtigt ist. Eigentümer, die selbst keinen Internetzugang haben, können sich hierfür auch an ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister oder die Handwerkskammer wenden. Diese können dann wiederum das Register zurate ziehen.

Zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Energieeinsparung und Klimaschutz ist es erforderlich, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der Eigentümer kontrolliert wird.

Hierfür werden den Eigentümern Formblätter zur Verfügung gestellt. Die Formblätter können von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern angefordert werden.

Die Kontrolle über die Formblätter belastet die Eigentümer nur in sehr geringem Umfang. Ihre Verpflichtung besteht darin, für die fristgerechte Rücksendung des von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin ausgefüllten Formblatts an die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu sorgen.